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Maklerprovision – Doppelt oder nichts?
§§ 656 b bis 656 d BGB
Am 23.12.2020 ist das neue Provisionsrecht in Kraft getreten, was in der Immobilienbranche mit Argwohn beäugt wurde. Seither regelt es die Maklerprovision beim Verkauf von Einfamilienhäusern und Wohnungen. Damit soll der private Wohnimmobilienkäufer als Verbraucher davor geschützt werden, durch Ausnutzung einer faktischen Zwangslage Maklerkosten zu tragen, die er nicht verursacht hat. Diese Entlastung war angesichts steigender Immobilienpreise vor allem in Städten und Ballungsgebieten politisch gewollt. Nach dem Häuserpreisindex des Statistischen Bundesamtes stiegen die Immobilienpreise von 2015 bis 2021 um 53,9 %, was auch die Maklerprovisionen entsprechend in die Höhe trieb. Seit der Neuregelung kann dem Verbraucher die Maklerprovision nicht mehr vollständig aufgebürdet werden. Bei Doppeltätigkeit kann der Makler eine Vergütung nur von beiden Vertragsparteien zu gleichen Teilen verlangen. Wird der Makler für eine Partei unentgeltlich tätig, kann er von der anderen Partei ebenfalls keine Provision beanspruchen. Hat aber nur eine Partei den Makler beauftragt, muss diese die Provision zahlen. Kostenübertragungen auf den Käufer sind zwar wirksam, dürfen aber nur max. 50 % der insgesamt zu zahlenden Provision ausmachen. Abweichende Vereinbarungen führen zur Nichtigkeit des Maklervertrages, sodass dann gar keine Provision zu zahlen ist. Makler könnten versucht sein, die Gesetzesvorgaben zu unterlaufen, indem sie den Verkäufern nach Abschluss des Kaufvertrages die gezahlte Provision zurückerstatten. Der Verbraucher hätte dann zwar die Möglichkeit, den gleichen Provisionsnachlass zu fordern oder seine Provisionszahlung zurückzufordern. Diese Ansprüche sind aber schwierig durchzusetzen, weil die Absprache verdeckt erfolgt und es umstritten ist, ob dem Verbraucher insoweit ein Auskunftsanspruch zusteht. Nach 1,5 Jahren praktischer Anwendungserfahrung der neuen Gesetzeslage zeigt sich, dass auch hier nichts so heiß gegessen wird wie gekocht. Durch die Begrenzung der Anwendung auf Verbrauchergeschäfte und den Verkauf von Einfamilienhäusern sowie Wohnungen ist ein wesentlicher Teil der provisionsabhängigen Geschäfte von der Neuregelung nicht betroffen. Regional unterschiedlich wurde die gesetzliche Vorgabe bereits vor Inkrafttreten genauso geübt, sodass dort keine Auswirkungen spürbar sind.
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