Betongold

er umgangssprachliche Begriff „Betongold“ soll die Wertstabilität von Immobilien symbolisieren. Insbesondere in Zeiten der – nunmehr zurückliegenden – Niedrigzinspolitik wird vergleichbar zu Edelmetallen verstärkt in Immobilien investiert. Gleichzeitig wird die Renovierung sowie Modernisierung von Wohnimmobilien vorangetrieben. Wie derzeit deutlich spürbar, können aber auch Immobilien einem Wertverfall unterliegen. Angefeuert durch die Erhöhung der Leitzinsen und verstärkt durch steigende Modernisierungskosten, gesetzlich vorgegebene Renovierungsverpflichtungen und steigende Kosten und Abgaben sinken aktuell die Verkehrswerte. Für den selbstnutzenden privaten Eigentümer erfolgt dies zwar nahezu unbemerkt, bei sämtlichen Immobilienhandelsgeschäften werden die Preissenkungen jedoch sichtbar, auch im Rahmen von erforderlichen Finanzierungen. Die bilanziellen Wertkorrekturen bei den großen Immobilienunternehmen füllen seit Wochen die Nachrichten.
Der Ruf nach staatlicher Wohnbauförderung, steuerlichen Anreizen und Direktinvestitionen der öffentlichen Hand wird lauter. Auch wird in Frage gestellt, ob der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des Zivilrechts bereits einen Beitrag geleistet hat, um Investitionen zu erleichtern. Naturgemäß fällt der erste Blick auf das Mietrecht und zwar dort auf die Paragraphen 555 a – f und 559 – 559 e BGB und auf das Wohnungseigentumsrecht, dort auf die Paragraphen 20 und 21 WEG. In diesen Vorschriften sind zahlreiche kleine Hebel enthalten, die die Durchführung von Modernisierungsmaßnahmen erleichtern sollen. Beispielhaft genannt sei die Möglichkeit der Bezugnahme auf allgemein anerkannte Pauschalwerte (Paragraph 555 c III BGB), das vereinfachte Verfahren nach Paragraph 559 c BGB oder die Mehrheitsfähigkeit von baulichen Veränderungen und deren Kosten gemäß der Paragraphen 20 und 21 WEG.
Gleichzeitig sieht es aber der Gesetzgeber als seine Pflicht an, zum Schutz der Mieter:innen vor „überteuertem“ Wohnraum regulatorisch in den Mietmarkt einzugreifen. Prominenteste Beispiele sind die Mietpreisbremsen sowie die Reduzierung der Modernisierungsumlage auf acht Prozent nebst Maximalbetrag gem. Paragraph 559 BGB. Dadurch wird der gut gemeinten Verfahrenserleichterung gleichzeitig wieder Dynamik genommen. In der Gesamtschau ist daher zu überlegen, ob solcherlei Bremsen auf dem privaten Vermietungsmarkt nicht gelöst und durch mutige staatliche Unterstützung eines geförderten Wohnungsbaus ersetzt werden können.

zuhorn.de

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