Corona-Pandemie: Kurzarbeitergeld als Kriseninstrument

Das Corona-Virus und die zur Eindämmung getroffenen Maßnahmen haben immense negative wirtschaftliche Folgen für zahlreiche Branchen

Dr_Bienek

Das Corona-Virus und die zur Eindämmung getroffenen Maßnahmen haben immense negative wirtschaftliche Folgen für zahlreiche Branchen. Durch Betriebsschließungen, Baustopps und rückläufige Transaktionen wird auch die Bau- und Immobilienbranche schwer getroffen.
Durch stetige Erleichterungen der Zugangsvoraussetzungen zum Kurzarbeitergeld und entsprechende Leistungsverbesserungen versucht die Bundesregierung, die Folgen für die Unternehmen zu mildern. Gerade in personalintensiven Bereichen ist die Vereinbarung von Kurzarbeit und der Bezug von Kurzarbeitergeld ein unerlässlicher Baustein im Krisenmanagement.

Rechtsanwalt Dr. André Bienek, Partner der Sozietät Rotthege I Wassermann, fasst die wesentlichen Änderungen beim Bezug des Kurzarbeitergeldes zusammen und gibt Hilfestellung für die rechtssichere Antragsstellung:

1. Die Bundesregierung hat auf Grundlage des „Gesetzes zur befristeten krisenbedingten Verbesserungen der Regelungen für das Kurzarbeitergeld“ durch Rechtsverordnung den Zugang zum Kurzarbeitergeld erleichtert.

Unternehmen, die mit ihren Mitarbeitern Kurzarbeit vereinbaren, können bei den zuständigen Arbeitsagenturen für Arbeit gemäß den §§ 95 ff. SGB III Kurzarbeitergeld beantragen.

Hierfür gelten rückwirkend zum 01.03.2020 die folgenden verbesserten Bedingungen:

a) Absenkung der Schwelle für einen erheblichen Arbeitsausfall

Für den Bezug des Kurzarbeitergeldes genügt es, wenn mindestens 10 Prozent der Beschäftigten durch Kurzarbeit von einem Arbeitsausfall betroffen sind, der auf wirtschaftlichen Ursachen oder unabwendbaren Ereignissen beruht. Die Schwelle lag bisher bei 30 Prozent der Beschäftigten.

b) Lockerung der Unvermeidbarkeit des Arbeitsausfalls

Für den Bezug des Kurzarbeitergeldes muss u.a. nachgewiesen werden, dass der Arbeitsausfall nicht anderweitig vermeidbar war. Der Arbeitgeber muss daher z. B. prüfen, ob er seinen Beschäftigten andere Aufgaben zuweisen, Urlaub gewähren oder Überstunden abbauen lassen kann.

Nicht erforderlich ist derzeit der Aufbau negativer Arbeitszeitsalden bei Vereinbarungen zum Ausgleich von Arbeitszeitschwankungen. Hierauf kann vollständig oder teilweise verzichtet werden.

c) Erweiterung des Kurzarbeitergeldes auf Leiharbeitnehmer

Anderes als nach bisheriger Rechtslage kann auch für Leiharbeitnehmer Kurzarbeitergeld beantragt werden.

d) Höhe des Kurzarbeitergeldes, Übernahme von Sozialversicherungsbeiträge

Das Kurzarbeitergeld beträgt grundsätzlich 60 Prozent bzw. 67 Prozent der sogenannten Nettoentgeltdifferenz. Den höheren Leistungssatz von 67 Prozent erhalten Arbeitnehmer, die mindestens ein Kind haben sowie deren Ehegatte oder Lebenspartner mindestens ein Kind in diesem Sinne hat, wenn beide Ehegatten oder Lebenspartner unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben.

Durch das Kurzarbeitergeld werden auch die Sozialversicherungsbeiträge, die der Arbeitgeber normalerweise für die Beschäftigten abzuführen hätte, erstattet. Bislang waren diese vom Arbeitgeber zu tragen.

2. Im Zuge des „Sozialschutzpaket I“ wurden die Hinzuverdienstregelungen während des Kurzarbeitergeldes gelockert. Befristet vom 01.04. bis zum 31.10.2020 werden Verdienste aus während der Kurzarbeit aufgenommenen Nebentätigkeiten in systemrelevanten Branchen bis zur Grenze des Lohnbezugs vor der Kurzarbeit nicht auf das Kurzarbeitergeld angerechnet. Die Liste der systemrelevanten Branchen finden Sie hier:
www.bmas.de

Gemäß des Gesetzesentwurfs zum „Sozialschutzpaketgesetz II“ sollen die verbesserten Hinzuverdienstmöglichkeiten für Beschäftigte ab dem 01.05.2020 befristet bis zum 31.12.2020 für alle Berufe geöffnet werden.

Ebenso sieht das „Sozialschutzpaket II“ eine stufenweise Erhöhung des Kurzarbeitergeldes von 60 auf bis zu 80 Prozent bzw. für Beschäftigte mit Kindern von 67 auf bis zu 87 Prozent vor. Voraussetzung soll sein, dass mindestens 50 Prozent der regulären Arbeitszeit ausfällt. Dann werden ab dem vierten Monat der Kurzarbeit 70 bzw. 77 Prozent und ab dem siebten Monat der Kurzarbeit 80 bzw. 87 Prozent des Lohnausfalls gezahlt.

3. Die Zugangsvoraussetzungen zum Kurzarbeitergeld wurden durch die o.g. Maßnahmen deutlich gelockert und die Leistungen signifikant verbessert. Gleichwohl ist zu berücksichtigen, dass alle übrigen Voraussetzungen für den Bezug des Kurzarbeitergeldes berücksichtigt werden müssen. Insbesondere sollten die nachfolgenden Schritte eingehalten werden:

Erster Schritt:
Mit den Beschäftigten muss arbeitsrechtlich wirksam die Einführung von Kurzarbeit vereinbart worden sein.
 
Zweiter Schritt:
Bei der zuständigen Agentur für Arbeit ist nach Prüfung der Voraussetzungen des § 95 ff. SGB III eine Anzeige über den Arbeitsausfall zu erstatten. Die Anzeige muss in dem Monat erstattet werden, in dem der Bezug des Kurzarbeitergeldes beginnen soll.

Im Vorfeld sollten Überlegungen zur Darlegung des Arbeitsausfalls sowie zu den zu ergreifenden Maßnahmen zur Vermeidung des Arbeitsausfalls angestellt werden (Urlaubsgewährung, Abbau von Überstunden, Zuweisung anderer Aufgaben, etc.). Die Agenturen verlangen insbesondere, dass der Urlaub aus Vorjahren verbraucht wird bzw. verfallen ist. Für das laufende Jahr ist hingegen die Vorlage einer Urlaubsplanung ausreichend.

Dritter Schritt:
Der Leistungsantrag auf Bezug des Kurzarbeitergeldes ist nach erfolgter Anzeige des Arbeitsausfalls monatsweise bei der zuständigen Agentur für Arbeit zu stellen. Der Antrag muss innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten bei der Agentur für Arbeit eingehen. Die Frist beginnt mit Ablauf des Monats, für den das Kurzarbeitergeld gezahlt werden soll.

Um den Umfang des Kurzarbeitergeldbezugs darlegen zu können, ist es wichtig, die verkürzte Arbeitszeit genau zu dokumentieren.

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