Maklerprovision – Doppelt oder nichts?

§§ 656 b bis 656 d BGB

Am 23.12.2020 ist das neue Provisionsrecht in Kraft getreten, was in der Immobilienbranche mit Argwohn beäugt wurde. Seither regelt es die Maklerprovision beim Verkauf von Einfamilienhäusern und Wohnungen. Damit soll der private Wohnimmobilienkäufer als Verbraucher davor geschützt werden, durch Ausnutzung einer faktischen Zwangslage Maklerkosten zu tragen, die er nicht verursacht hat. Diese Entlastung war angesichts steigender Immobilienpreise vor allem in Städten und Ballungsgebieten politisch gewollt. Nach dem Häuserpreisindex des Statistischen Bundesamtes stiegen die Immobilienpreise von 2015 bis 2021 um 53,9 %, was auch die Maklerprovisionen entsprechend in die Höhe trieb. Seit der Neuregelung kann dem Verbraucher die Maklerprovision nicht mehr vollständig aufgebürdet werden. Bei Doppeltätigkeit kann der Makler eine Vergütung nur von beiden Vertragsparteien zu gleichen Teilen verlangen. Wird der Makler für eine Partei unentgeltlich tätig, kann er von der anderen Partei ebenfalls keine Provision beanspruchen. Hat aber nur eine Partei den Makler beauftragt, muss diese die Provision zahlen. Kostenübertragungen auf den Käufer sind zwar wirksam, dürfen aber nur max. 50 % der insgesamt zu zahlenden Provision ausmachen. Abweichende Vereinbarungen führen zur Nichtigkeit des Maklervertrages, sodass dann gar keine Provision zu zahlen ist. Makler könnten versucht sein, die Gesetzesvorgaben zu unterlaufen, indem sie den Verkäufern nach Abschluss des Kaufvertrages die gezahlte Provision zurückerstatten. Der Verbraucher hätte dann zwar die Möglichkeit, den gleichen Provisionsnachlass zu fordern oder seine Provisionszahlung zurückzufordern. Diese Ansprüche sind aber schwierig durchzusetzen, weil die Absprache verdeckt erfolgt und es umstritten ist, ob dem Verbraucher insoweit ein Auskunftsanspruch zusteht. Nach 1,5 Jahren praktischer Anwendungserfahrung der neuen Gesetzeslage zeigt sich, dass auch hier nichts so heiß gegessen wird wie gekocht. Durch die Begrenzung der Anwendung auf Verbrauchergeschäfte und den Verkauf von Einfamilienhäusern sowie Wohnungen ist ein wesentlicher Teil der provisionsabhängigen Geschäfte von der Neuregelung nicht betroffen. Regional unterschiedlich wurde die gesetzliche Vorgabe bereits vor Inkrafttreten genauso geübt, sodass dort keine Auswirkungen spürbar sind.

zuhorn.de

Nothing found.

Schwarzer Diamant am See

Dieses Haus verkörpert die perfekte Symbiose von Natur und Architektur

Den Raum erleben

Der Ausbau einer Maisonette in Flingern besticht durch fein abgestimmte Gestaltungsakzente

Architektur als Vermittlerin

Ein neues Zuhause bettet sich in die Topografie ein und definiert den Ort neu

Eine runde Sache

Die Architektur eines Mehrfamilienhauses in Essen-Bedingrade nimmt Bezug auf die Umgebung

Nothing found.

_SIM6473-Kopie_700pixel

Klinik verbindet Alt und Neu

Gelungene Erweiterung der Helios St. Johannes Klinik im Duisburger Norden

_TWF9257_15_700pixel

Das Optimum herausgeholt

Dem Wunsch des Bauherrn nach mediterraner Anmutung und entschleunigender Atmosphäre entspricht nach der Fertigstellung jeder Quadratzentimeter des…

Ästhetik in jeder Hinsicht

Das Design einer oralchirurgischen Praxis vermittelt Ruhe, Kompetenz und Wärme

IMG_4019-2-_15_700pixel

Ein Paradies für die Kleinsten

Eine Kindertagesstätte in Essen vermittelt Geborgenheit

101-Auf-dem-Rode-15-191010-100801_19_700pixel

Am liebsten die pure Natur

Ein Holzhaus in Hagen ist Ausdruck des ökologischen Bewusstseins seiner Bewohner

_D811216_15_700pixel

Ein ganz neues Wohngefühl

Ein charaktervolles Einfamilienhaus erhält nach seinem Umbau noch mehr Charme

Sportpark_Styrum_Muehlheim_NB_057_15_700pixel

Auspowern und entspannen

In Mülheim-Styrum ist ein vielseitiger Sport- und Freizeitpark für jedermann entstanden

Viefhaus_Made_of_Steel_Feuersa-ule_Gasometer_Glu-ck_auf_Bergmann_15_700pixel

made of steel

Alexandra Viefhaus entwirft Feuersäulen und Dekoartikel mit Bezug zum Ruhrgebiet