Maklerprovision – Doppelt oder nichts?

§§ 656 b bis 656 d BGB

Am 23.12.2020 ist das neue Provisionsrecht in Kraft getreten, was in der Immobilienbranche mit Argwohn beäugt wurde. Seither regelt es die Maklerprovision beim Verkauf von Einfamilienhäusern und Wohnungen. Damit soll der private Wohnimmobilienkäufer als Verbraucher davor geschützt werden, durch Ausnutzung einer faktischen Zwangslage Maklerkosten zu tragen, die er nicht verursacht hat. Diese Entlastung war angesichts steigender Immobilienpreise vor allem in Städten und Ballungsgebieten politisch gewollt. Nach dem Häuserpreisindex des Statistischen Bundesamtes stiegen die Immobilienpreise von 2015 bis 2021 um 53,9 %, was auch die Maklerprovisionen entsprechend in die Höhe trieb. Seit der Neuregelung kann dem Verbraucher die Maklerprovision nicht mehr vollständig aufgebürdet werden. Bei Doppeltätigkeit kann der Makler eine Vergütung nur von beiden Vertragsparteien zu gleichen Teilen verlangen. Wird der Makler für eine Partei unentgeltlich tätig, kann er von der anderen Partei ebenfalls keine Provision beanspruchen. Hat aber nur eine Partei den Makler beauftragt, muss diese die Provision zahlen. Kostenübertragungen auf den Käufer sind zwar wirksam, dürfen aber nur max. 50 % der insgesamt zu zahlenden Provision ausmachen. Abweichende Vereinbarungen führen zur Nichtigkeit des Maklervertrages, sodass dann gar keine Provision zu zahlen ist. Makler könnten versucht sein, die Gesetzesvorgaben zu unterlaufen, indem sie den Verkäufern nach Abschluss des Kaufvertrages die gezahlte Provision zurückerstatten. Der Verbraucher hätte dann zwar die Möglichkeit, den gleichen Provisionsnachlass zu fordern oder seine Provisionszahlung zurückzufordern. Diese Ansprüche sind aber schwierig durchzusetzen, weil die Absprache verdeckt erfolgt und es umstritten ist, ob dem Verbraucher insoweit ein Auskunftsanspruch zusteht. Nach 1,5 Jahren praktischer Anwendungserfahrung der neuen Gesetzeslage zeigt sich, dass auch hier nichts so heiß gegessen wird wie gekocht. Durch die Begrenzung der Anwendung auf Verbrauchergeschäfte und den Verkauf von Einfamilienhäusern sowie Wohnungen ist ein wesentlicher Teil der provisionsabhängigen Geschäfte von der Neuregelung nicht betroffen. Regional unterschiedlich wurde die gesetzliche Vorgabe bereits vor Inkrafttreten genauso geübt, sodass dort keine Auswirkungen spürbar sind.

zuhorn.de

Nothing found.

Das Haus im Garten

Massivholzhaus mit spannendem Außen- und Innenleben

Respektvoll nachverdichtet

Ein Mehrfamilienhaus in Bonn-Endenich schafft Wohnraum am Schumannhaus

Respektvolle Balance

Eine Wohnungssanierung am Gärtnerplatz kombiniert geschickt Altes und Neues

Kontrastvoll weitergebaut

Eine sanierte Doppelhaushälfte besticht durch den Dialog ihrer Zeitschichten

Nothing found.

Beeindruckender Kirchenraum

Die Dortmunder Stadtkirche St. Petri wurde für verschiedene Nutzungen aufwändig saniert

Nachtaufnahme-Geba-ude_oben_c-Frankreiter_gestreckt_15_700pixel

Alt und Neu im Dialog

Das deutsche Schloss- und Beschlägemuseum in Velbert wurde erweitert

haus-kramer-075_bearb_700pixel

Gestalterische Klarheit

Ein modernes, auf Nachhaltigkeit ausgelegtes Einfamilienhaus

a-Kleines-Grundstu-ck-Grosses-Haus-_10_700pixel

Ganz stark, das kleine Haus

In Bochum-Ehrenfeld wurde ein in vielerlei Hinsicht ungewöhnliches Bauprojekt verwirklicht

WIEH-01_15_700pixel

Ganz schön schräg

Ein Einfamilienhaus im Spannungsfeld von Strenge und Leichtigkeit

Moderne Genusswelt

Moderne Genusswelt

Nach einer umfassenden Neugestaltung erstrahlt das Gourmet-Restaurant in Bottrop in neuem Glanz

MWB_neu_01_15_700pixel

Der Besuch wird zum Erlebnis

Der Neubau der MWB-Geschäftsstelle wurde kundennah und flexibel gestaltet

01_pwp_AlterSteinbruch_-C-_CorneliaSuhan_15_700pixel

Gemeinsam wohnen

Der alte Steinbruch in Herdecke hat sich zu einem lebendigen Wohnquartier gewandelt