Baugesetzgebungsnovelle, da ist Musik drin – nicht nur sprichwörtlich
Am 30. Juli dieses Jahres hat das Bundesbauministerium die Baugesetzbuchnovelle, also das Gesetz zur Stärkung der integrierten Stadtentwicklung, als Entwurf in die Länderund Verbändeanhörung gegeben.
Nach aktuellem Zeitplan soll die Baugesetzbuchnovelle noch bis Ende des Jahres im Deutschen Bundestag verabschiedet werden. Nach Aussage der Bundesministerin für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen, Klara Geywitz, sollen Planen, Genehmigen und Bauen bürokratie.rmer werden. Ein Bündel von Maßnahmen ist deshalb vorgesehen, so z. B. die erleichterte Aufstockung von Bestandsimmobilien oder Nachverdichtung innerhalb von Quartieren. Daneben sollen Planverfahren gestrafft und Klimaanpassungen gestärkt werden.
Der Gesetzgeber hat sich aber auch die Zeit genommen, einige Details anzupassen oder sogar neu zu regeln. So ist in der Baugesetzbuchnovelle nicht nur sprichwörtlich Musik drin, sondern auch tatsächlich eine Musikförderung enthalten, nämlich durch die Einführung der eigenständigen, neuen Nutzungskategorie „Musikclubs“ in die Baunutzungsverordnung. Zudem sollen eigenständige Gebiete für Musikclubs ausdrücklich in den Katalog der Sondergebiete der Baunutzungsverordnung aufgenommen werden. Nach der im Internet veröffentlichten Pressemitteilung des Bundesbauministeriums liegt dem die Erwägung zugrunde, dass Musikclubs ein wichtiges Element des kulturellen Lebens seien und daher einen kulturellen Bezug aufweisen könnten.
Völlig überraschend ist diese Gesetzesinitiative nicht, da bereits im Koalitionsvertrag der kulturelle Bezug von Clubs und Livemusikspielstätten ausdrücklich betont wurde. Flankiert wird dies auch von parteiübergreifenden Initiativen, wie beispielsweise dem im Mai 2023 gegründeten parlamentarischen Forum zur Unterstützung der Clubkultur in Berlin. Dementsprechend stellt die Privilegierung von Musikclubs nicht nur eine völlig unbeachtliche Randnotiz der Novelle dar. Allein die diesbezügliche Begründung füllt mehr als sechs Seiten der Gesetzesvorlage. Argumentiert wird, dass solcherlei Auftritts- und Vermarktungsplattformen nicht nur für die Musikwirtschaft wichtig seien, sondern als Frequenzbringer auch zusätzliche Kaufkraft in das Quartier ziehen könnten. Praktisch wirkt sich die neue Nutzungskategorie „Musikclubs“ so aus, dass diese Einrichtungen dann in Mischgebieten, urbanen Gebieten und Kerngebieten allgemein und in besonderen Wohngebieten sowie Dorfgebieten und Gewerbegebieten zulässig seien sollen.