CUBE - REAL ESTATE SPECIAL 2023

26 PARKONE begleitet Entwicklungsprojekte von der Planung bis zumBetrieb. Bauliche Anforderungen und Mobilitätsbedarfe werden passgenau aufeinander abgestimmt. So entstehen nachfrageorientierte Stellplatzkapazitäten und maßgeschneiderte Mobilitäts- und Parkraumlösungen für Immobilienobjekte, Mieter und Kunden. Als Betreiber bietet PARK ONE neuste Parkraumtechnik, ansprechende Signaletik (German Brand Award 2021), Ladeinfrastruktur, E-Bike-/ Fahrradverleih, Carsharing, Valet Parking, flexible Stellplatzvermietung und vieles mehr. Für kundenorientierte Serviceleistung wurde PARKONE 2023 wiederholt unter die Besten Parkhausbetreiber gewählt (Handelsblatt „Deutschland beste Dienstleister“). PARKONE blickt auf eine erfolgreiche Entwicklung (Focus Wachstumschampion, Financial Times/statista 1.000 Europe’s Fastest Growing Companies) und freut sich die Mobilität Ihres Objekts nachhaltig zu gestalten. www.park-one.com © PARK ONE © PARK ONE PARKSYSTEME DIE GARAGE WIRD ZUM MOBILITY HUB PARK ONE organisiert Mobilität ganzheitlich Anzeige Wenn einMietverhältnis sich demEnde nähert, liegt nicht selten die Kommunikation zwischen Vermieter undMieter völlig brach. Trotz ausdrücklicher Aufforderung, sich zu positionieren, wartet der Vermieter all zu oft vergeblich auf ein Signal des Mieters, ob dieser pünktlich seiner Pflicht zur Räumung und Herausgabe nachkommen wird. Durch bereits erfolgte Neuvermietung, erforderliche Renovierung oder einen Verkauf mit Leerstandsgarantie kann das Interesse an einer solchen Information für den Vermieter jedoch immens sein. Die Not des Vermieters hat der Gesetzgeber gesehen und in Paragraph 257 ZPO die Zulässigkeit der Klage auf künftige Räumung normiert. Oberflächlich betrachtet müsste jedemVermieter, der sich einer unklaren Räumungsmotivation auf Seiten des Mieters ausgesetzt sieht, angeraten werden, bereits vor Beendigung des Mietverhältnisses eine solche Klage auf den Weg zu bringen. Jedoch ist ein nicht zu unterschätzendes Kostenrisiko zu berücksichtigen. Nicht ausgeschlossen ist nämlich, dass der Mieter – aufgescheucht durch die Klage – den Räumungsanspruch sofort anerkennt. Zwar ergeht dann nach Paragraph 307 ZPO ein klagestattgebendes Urteil. Gemäß Paragraph 93 ZPO hat jedoch der klagende Vermieter dann die Kosten zu tragen, wenn der beklagte Mieter nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben hat. Zu diesemThema hat der Bundesgerichtshof noch zuletzt in einemRechtsbeschwerdeverfahren unter dem 28.06.2023 – XII ZB 537/22 – deutlich klargestellt, dass den Mieter grundsätzlich keine Pflicht trifft, auf Anfragen des Vermieters zum geplanten Räumungszeitpunkt zu antworten. Insofern führt der Bundesgerichtshof aus, dass der Mieter allein durch sein Schweigen auf eine solche Aufforderung des Vermieters, sich zur Bereitschaft, die Mieträume bei Vertragsende herauszugeben, zu erklären, noch keine Veranlassung zur Klageerhebung im Sinne von Paragraph 93 ZPO gebe. Dazu bedarf es vielmehr eines aktiven Verhaltens des Mieters, aus dem der Vermieter den Schluss ziehen könnte, dass der Mieter seiner Räumungsverpflichtung am bei Ende der Mietzeit nicht nachkommen werde. Das wäre zumBeispiel der Fall, wenn der Mieter die Kündigung zurückweist. Letztendlich steht der Vermieter bei für ihn unklarer Motivation des Mieters, pünktlich zu räumen, vor der Wahl zwischen schlichtemAbwarten bis zum Mietvertragsende oder gerichtlicher Durchsetzung des zukünftigen Räumungsanspruches mit erheblichem Kostenrisiko. Hierauf muss in der Beratungspraxis hingewiesen werden. BERATUNGSZWICKMÜHLE BEI KLAGEN AUF KÜNFTIGE RÄUMUNG von Christian Kukuk KOLUMNE Christian Kukuk Zur Person: Christian Kukuk, LL.M. ist Rechtsanwalt und Notar sowie Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht bei Zuhorn & Partner Rechtsanwälte. © Zuhorn & Partner mbB

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